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   OVG Hamburg, 18.12.2018 - 1 Bf 145/17.AZ   

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OVG Hamburg, 18.12.2018 - 1 Bf 145/17.AZ (https://dejure.org/2018,46779)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2018 - 1 Bf 145/17.AZ (https://dejure.org/2018,46779)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 1 Bf 145/17.AZ (https://dejure.org/2018,46779)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 103 Abs 1 GG, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992, § 78 Abs 4 S 4 AsylVfG 1992, § 108 Abs 2 VwGO
    Asyl; Berufungszulassungsantrag; Verfahrensfehler; Erkenntnismittel; grundsätzliche Bedeutung

  • rewis.io
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2017 - A 11 S 2067/17

    Asylverfahren; Einführung von Erkenntnismitteln im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2018 - 1 Bf 145/17
    Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darauf gestützt, dass ein die angegriffene Entscheidung tragendes Erkenntnismittel nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist, so ist für eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO darzulegen, in welchem Zusammenhang das Verwaltungsgericht dieses Erkenntnismittel herangezogen hat, inwieweit die in dem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen oder die hieraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind und was - bei ordnungsgemäßer Einführung - in Bezug auf die in diesem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre (s. auch: VGH Mannheim, Beschl. v. 18.9.2017, A 11 S 2067/17, juris Rn. 20).

    Zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel sind auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 18.9.2017, A 11 S 2067/17, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.1.2016, 2 LA 285/15, juris Rn. 3; Beschl. v. 8.7.2014, 13 LA 16/14, AuAS 2014, 174, juris Rn. 4, alle m.w.N.).

    Demzufolge ist auch in einem derartigen Fall substantiiert darzulegen, was bei ordnungsgemäßer Einführung des Erkenntnismittels vorgetragen worden und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998, 4 B 2.98, NVwZ 1998, 1066, juris Rn. 9; Beschl. v. 19.8.1997, 7 B 261.97, NJW 1997, 3328, juris Rn. 4; Beschl. v. 19.3.1991, 9 B 56.91, NVwZ-RR 1991, 587, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.9.2017, A 11 S 2067/17, juris Rn. 20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.1996 - 25 A 2968/96

    Asylprozess; Erkenntnismaterial; Überblick; Rechtsanwalt

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2018 - 1 Bf 145/17
    Denn nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.3.2005, 9 LA 46/05, juris Rn. 7; VGH Kassel, Beschl. v. 2.7.1997, 13 UZ 1216/97.A, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschl. v. 3.7.1996, 25 A 2968/96.A, AuAS 1996, 263, juris Rn. 6; zum Ganzen zusammenfassend Berlit, in: GK-AsylG, Loseblatt, Stand: September 2018, § 78 Rn. 646, m.w.N.).

    Abgesehen davon, dass es nicht ausreichend ist, lediglich darauf hinzuweisen, es hätte die Möglichkeit bestanden, zu einzelnen Erkenntnissen Stellung zu nehmen oder Beweisanträge zu stellen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 3.7.1996, 25 A 2968/96.A, AuAS 1996, 263, juris Rn. 8), geht aus dem Vorbringen des Klägers schon nicht hervor, dass er die von dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage der nicht eingeführten Erkenntnisquelle zugrunde gelegte Tatsache - Herat habe im Vergleich mit anderen Städten in Afghanistan mit die wenigsten zivilen Opfer zu beklagen - für unzutreffend hält.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2007 - 15 A 750/07

    Rückkehr eines yezidischen und kurdischen Flüchtlings in seinen Herkunftsstaat;

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2018 - 1 Bf 145/17
    Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen, etwa mit Blick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von Sachverständigen oder wegen des Gewichts einer abweichenden Meinung, einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (s. auch: OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2007, 15 A 750/07.A, juris Rn. 6).

    Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen, etwa mit Blick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von Sachverständigen oder wegen des Gewichts einer abweichenden Meinung, einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2007, 15 A 750/07.A, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.2.2018, 1 Bf 111/17.AZ, BA S. 4, n.v., m.w.N.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2018 - 1 Bf 145/17
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, ZAR 2013, 297, juris Rn. 13; Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9.08, BVerwGE 134, 188, juris Rn. 17), dass es für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen (und damit jedenfalls im Ergebnis ebenso für die Frage, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., juris Rn. 38), in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird, ankommt.
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2018 - 1 Bf 145/17
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, ZAR 2013, 297, juris Rn. 13; Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9.08, BVerwGE 134, 188, juris Rn. 17), dass es für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen (und damit jedenfalls im Ergebnis ebenso für die Frage, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., juris Rn. 38), in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird, ankommt.
  • BVerfG, 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl politischer Verfolgung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2018 - 1 Bf 145/17
    Die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2001, 1 B 347.01, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 9.11.2017, 21 ZB 17.30468, juris Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.12.2012, 2 BvR 2954/09, NVwZ 2013, 500, juris).
  • BVerwG, 18.12.2017 - 6 B 52.17

    Rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2018 - 1 Bf 145/17
    Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2017, 6 B 52.17, juris Rn. 6, m.w.N.).
  • BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 347.01

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2018 - 1 Bf 145/17
    Die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2001, 1 B 347.01, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 9.11.2017, 21 ZB 17.30468, juris Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.12.2012, 2 BvR 2954/09, NVwZ 2013, 500, juris).
  • VGH Bayern, 09.11.2017 - 21 ZB 17.30468

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2018 - 1 Bf 145/17
    Die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2001, 1 B 347.01, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 9.11.2017, 21 ZB 17.30468, juris Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.12.2012, 2 BvR 2954/09, NVwZ 2013, 500, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2018 - 1 Bf 145/17
    Vielmehr ist es, wie die Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers deutlich machen und wie dies auch der ganz überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung entspricht (vgl. i.E. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018, A 11 S 316/17, juris Rn. 54 ff., m.w.N.), davon ausgegangen, dass es für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG eines individuellen Bezugs im Sinne einer Verursachung durch einen bestimmten Akteur bedarf.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 16.02.1998 - 4 B 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel im

  • VGH Bayern, 15.06.2016 - 13a ZB 16.30083

    Abschiebungsverbot für im Ausland geborene afghanische Staatsangehörige

  • OVG Hamburg, 02.02.2015 - 1 Bf 208/14

    Zur Statthaftigkeit der isolierten Anfechtungsklage gegen ablehnenden Bescheid

  • BVerwG, 19.03.1991 - 9 B 56.91

    Sachverhaltsaufklärungspflicht - Verletzung der Mitwirkungspflicht -

  • OVG Niedersachsen, 01.03.2005 - 9 LA 46/05

    Antrag; Asyl; Asylanerkennung; Baath-Regierung; Berufung; Dauerhaftigkeit;

  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 8 ZB 17.31813

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens einer Divergenz

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 13 LA 16/14

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht ordnungsgemäße Einbeziehung dem

  • VGH Bayern, 09.03.2017 - 20 ZB 17.30213

    Zum Klärungsbedürfnis für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2016 - 2 LA 285/15

    Dublin; Erkenntnismittel; Urteil; rechtliches Gehör

  • VGH Hessen, 02.07.1997 - 13 UZ 1216/97

    Berufungszulassung im Asylverfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs -

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2019 - 10 LA 35/19

    Darlegung eines Verfahrensfehlers im Falle der nicht ordnungsgemäßen Einführung

    Das ist nur dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen und für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 Bf 145/17.AZ -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Einführung eines die angegriffene Entscheidung tragenden Erkenntnismittels erfordert dies, dass substantiiert dargelegt wird, was bei dessen ordnungsgemäßer Einführung vorgetragen worden und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 Bf 145/17.AZ -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Denn nur auf dieser Grundlage kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 Bf 145/17.AZ -, juris Rn. 27; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01.03.2005 - 9 LA 46/05 -, juris Rn. 7; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.07.1997 - 13 UZ 1216/97.A -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.1996 - 25 A 2968/96.A -, juris Rn. 6).

  • OVG Hamburg, 28.07.2022 - 5 Bf 49/21

    Begründungsmangel eines Urteils; Überraschungsentscheidung;

    Lediglich auf offenkundige Tatsachen, die allen Beteiligten gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können, darf die Entscheidung auch ohne ausdrücklichen Hinweis gestützt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.9.2017, A 11 S 2067/17, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.1.2016, 2 LA 285/15, juris Rn. 3; Beschl. v. 8.7.2014, 13 LA 16/14, AuAS 2014, 174, juris Rn. 4, alle m.w.N.).

    Dabei verlangt das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend klar formuliert, dass er - zweitens - ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, dass er - drittens - erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und dass er - viertens - darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 8 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 23.05.2019 - 1 Bf 337/18

    Asylrechtsstreit; Einführung von Erkenntnismitteln; rechtliches Gehör

    Im asylrechtlichen Verfahren ist das Gericht verpflichtet, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 26, m.w.N.).

    Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 26, m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19

    Flüchtigkeit eines Asylbewerbers; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs;

    Eine Frage ist nicht schon dann klärungsbedürftig, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils geäußert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 19 m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 22.01.2021 - 3 ZKO 428/18

    Unterbliebene Einführung einer Erkenntnisquelle im Asylprozess

    Das wäre der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten für ihn zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 Bf 145/17.AZ - juris Rn. 27).
  • OVG Hamburg, 14.05.2020 - 6 Bf 134/17
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage kann zudem nur dann zu einer Zulassung der Berufung führen, wenn die gestellte Frage nach Maßgabe der nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018,1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - 2 L 54/20

    Verletzung rechtlichen Gehörs wegen nicht ordnungsgemäßer Einführung von

    Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (zum Ganzen: HambOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 Bf 145/17.AZ - Rn. 26, m.w.N.).
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